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Freistellung

Flexible Auszeiten im Beruf

Freistellungsm?glichkeiten für pflegende Angeh?rige
Freistellung
Foto: AdobeStock

Grunds?tzlich haben Arbeitnehmer/-innen die M?glichkeit in bestimmten Situationen ihre Arbeitszeit (soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen) den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu reduzieren (z.Bsp. im Rahmen von Teilzeitregelungen oder Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung). Auch Beamtinnen und Beamte haben die M?glichkeit der individuellen Arbeitszeitanpassung.

?ber die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Arbeitszeitanpassung informiert Sie ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.

Einen ?berblick über die verschiedenen Freistellungen finden Sie hier:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)

In einer akut aufgetretenen Pflegesituation k?nnen nahe Angeh?rige insgesamt bis zu 10 Tage pro Jahr, ohne Ankündigungsfrist, der Arbeit fernbleiben. Diese?10 Tage sollen es Ihnen erm?glichen, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. In dieser Zeit besteht die M?glichkeit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse des nahen Angeh?rigen zu beantragen.

Voraussetzung ist, eine akut aufgetretene Pflegesituation bzw. die Erh?hung der Hilfsbedürftigkeit (h?herer Pflegegrad). Bitte informieren Sie unverzüglich ihren Sachbearbeiter und ihren Vorgesetzten über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Freistellung. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ?rztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen.


Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.?

2. Pflegezeit zur Gew?hrung der h?uslichen Pflege (§3 PflegeZG)

Mitarbeiter mit Pflegeverantwortung haben die M?glichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen nahen Angeh?rigen in h?uslicher Umgebung zu pflegen. In dieser Zeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um die Einkommensverluste abzufedern.

Auch in F?llen der au?erh?uslichen Betreuung minderj?hriger, pflegebedürftiger naher Angeh?riger, besteht die M?glichkeit einer teilweisen oder vollst?ndigen Freistellung.

Voraussetzung ist die Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit, sowie eine schriftliche Ankündigung über den voraussichtlichen Umfang sowie die Dauer der Freistellung. Die Maximale Freistellungsdauer sind 6 Monate. Hat der Mitarbeiter eine kürzere Freistellung gew?hlt, ist eine Verl?ngerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers m?glich.

Wichtig: sp?testens 10 Tage vor Antritt der Pflegezeit muss diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Ab Ankündigung der Pflegezeit (maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.

Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.

3. Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPFZG)

Um eine l?ngere Pflegebedürftigkeit eines nahen Angeh?rigen in h?uslicher Umgebung sicherzustellen gibt es für Mitarbeiter mit Pflegeverantwortung die M?glichkeit sich für bis zu 24 Monate teilweise freistellen zu lassen (Teilzeit mindestens 15 Stunden pro Woche).

Wie bei der Pflegezeit besteht auch w?hrend der Familienpflegezeit ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, um die Einkommensverluste abzufedern.

Voraussetzung ist die Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit, sowie eine schriftliche Ankündigung über den voraussichtlichen Umfang der verringerten Arbeitszeit sowie die Dauer der Freistellung. Die Maximale Freistellungsdauer sind 24 Monate. Hat der Mitarbeiter eine kürzere Freistellung gew?hlt, ist eine Verl?ngerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers m?glich.

Wichtig: sp?testens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit muss diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Ab Ankündigung (maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) der Pflegezeit bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.

Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.?