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Zurückbl?ttern zur ?bersichtsseite der rahmenrechtlichen Regelungen für Prüfungen an der Uni Jena
Die FAQ-Liste befindet sich im Aufbau und wird aufgrund der Anfragen von Studierenden erweitert.
Die neuen prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen gelten für alle bereits eingeschriebenen und neu immatrikulierten Studierenden in Bachelor-, Master- und Lehramtsf?chern ab dem 1. April 2026.
Zum 1. April treten die neuen Regelungen in Kraft, die universit?tseinheitlich in insgesamt vier Rahmenprüfungsordnungen festgelegt sind
Einzelne prüfungsrechtliche Regelungen werden in den Fachprüfungsordnungen der Fakult?t konkretisiert. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Fakult?t hierzu.
Keine, sofern es sich um regul?re Modulprüfungen handelt. Eventuelle Ausnahmen sind in der Praxissemesterordnung geregelt. Im Lehramt sind aber die Regelungen zum Prüfungsrecht mit den Regelungen zum Studienrecht in der Rahmenordnung zusammengefasst. Es gibt also keine gesonderten Studienordnungen.
Die f?cherbezogenen ?fachspezifischen Bestimmungen“ bleiben erhalten und werden aktuell prüfungsrechtlich überarbeitet. Sie treten dann rückwirkend zum 1. April in Kraft.
In jedem Fall gilt für die Lehramtsf?cher jeweils das Prüfungsrecht der zust?ndigen Fakult?t (Fachprüfungsordnung).
Nein, für alle Bachelor-, Master- und Lehramtsstudierenden beginnt die Z?hlung der Semester auf die Prüfungsfrist im Wintersemester 2026/27 bei ?Eins“.
Es gibt zukünftig drei regul?re Prüfungsversuche für jede Modulprüfung.
Ja, endgültig nicht bestandene Wahlpflichtmodule k?nnen ersetzt werden, wenn der Wahlpflichtbereich weitere Wahlpflichtmodule aufweist.
Die Abmeldung von der Prüfung ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin m?glich.
Nein, eine verpflichtende Teilnahme an Wiederholungsprüfungen gilt nur für den jeweiligen Prüfungszeitraum, d.h. bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters. Mit Ablauf dieses Zeitraums gilt das Prüfungsrechtsverh?ltnis als beendet und die/der Studierende muss sich neu anmelden. Eine Anmeldung im Folgesemester ist wünschenswert, aber nicht zwingend. Nicht bestandene Versuche werden bei der Neuanmeldung angerechnet.
Eine Notenverbesserung ist bei Prüfungen in Wahlpflichtmodulen m?glich, insofern die Fachprüfungsordnung dies erlaubt. Insofern eine Fakult?t Freiversuchsregelungen zur Notenverbesserung vorsieht, ist dies ebenfalls in der Fachprüfungsordnung geregelt.
Die Prüfungsfrist gibt an, bis wann in einem Studiengang die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sein sollen. Für Bachelorstudieng?nge endet diese Frist am Ende des 4. Fachsemesters nach Ende der Regelstudienzeit, für Masterstudieng?nge nach Ende des 3. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit und für Lehramtsf?cher nach Ende des 7. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit. Die Frist kann auf Antrag beim Prüfungsamt und mit dem Nachweis triftiger Gründe verl?ngert werden. Zeiten, die nicht auf die Frist angerechnet werden, sind beispielsweise nachgewiesene Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angeh?rigen, Zeiten der eingeschr?nkten Studierf?higkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universit?t.
Nein, denn eine Frist kann auf Antrag verl?ngert werden; eine Maximalstudiendauer nicht.
Das Prüfungsamt informiert die Studierenden rechtzeitig vor Ende der Prüfungsfrist, damit bei Bedarf eine Studienfachberatung aufgesucht werden kann und ein gegebenenfalls notwendiger Antrag auf Fristverl?ngerung gestellt werden kann. ?
Nein, die Prüfungsfrist verl?ngert sich nur auf Antrag. Dies gilt auch für die Zeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Betreffende Studierende müssen sich hier an ihr Prüfungsamt wenden und diese Zeiten nachweisen.
Ja, Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angeh?rigen, Zeiten der eingeschr?nkten Studierf?higkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universit?t sind Zeiten, die auf Antrag nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
Auch für bereits immatrikulierte Studierende gilt das neue Prüfungsrecht und damit auch die ge?nderte Gewichtung der Bachelor- oder Masterarbeit. Die ge?nderte Gewichtung kann zu einer besseren, aber auch zu einer schlechteren Abschlussnote auf dem Zeugnis führen. Die davon betroffenen Studierenden k?nnen daher geltend machen, dass für die Berechnung der Abschlussnote die bisherige Gewichtung Anwendung findet. Die zust?ndigen Prüfungs?mter informieren in den betreffenden Studieng?ngen.