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Schillerbüste vor Himmel

Satzung

Verbindliche Bestimmungen des Vereins
Schillerbüste vor Himmel
Foto: Jan-Peter Kasper (Universit?t Jena)

Satzung der Gesellschaft der Freunde und F?rderer der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena e. V.

in der am 26. Juni 2020 ge?nderten Fassung

  • § 1

Die Gesellschaft der Freunde und F?rderer der Thüringischen Landesuniversit?t führt den Namen ?Gesellschaft der Freunde und F?rderer der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

  • § 2

Zweck des Vereins ist die F?rderung der Wissenschaft, der Kultur sowie der Berufsbildung einschlie?lich der Studentenhilfe.

Dazu wird der Verein insbesondere Lehre und Forschung an der Friedrich-Schiller-Universit?t unterstützen, die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis pflegen und den Ausbau ihrer Verbindungen im nationalen und internationalen Rahmen f?rdern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die finanzielle Unterstützung der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena zur ideellen und materiellen F?rderung von Forschung und Lehre,
  • die F?rderung von Studierenden und jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universit?t durch Preise und Stipendien,
  • die F?rderung des internationalen Austauschs von Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
  • die Unterstützung von Studierenden in besonderen H?rte- und Notlagen,
  • F?rderung kultureller Aktivit?ten an der Universit?t,
  • F?rderung des Austauschs zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft,
  • Pflege und F?rderung der Verbundenheit zwischen der Universit?t und ihren Mitgliedern, Ehemaligen (Alumni) und F?rderern sowie mit Partnerhochschulen.

Der Verein setzt sich das Ziel, die dem st?ndigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Lernenden und Lehrenden durch das Element kooperierender Kontinuit?t der Generationen zu bereichern und das kulturelle akademische Leben zu f?rdern.

Der Verein verfolgt damit ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t?tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • § 3

Die Mittel hierzu resultieren aus:

  • ? den Beitr?gen der Mitglieder,
  • ? aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und
  • ? aus sonstigen Zuwendungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgem??e Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4

Mitglieder k?nnen natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden durch schriftliche Beitrittserkl?rung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

  • § 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Aufl?sung oder durch Austrittserkl?rung, die mit Ende des Gesch?ftsjahres wirksam wird.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Verwaltungsrates aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.

  • § 6

Es liegt im Ermessen jedes Mitgliedes, über die H?he seines Mitgliedsbeitrages selbst zu befinden.

Ein Mindestmitgliedsbeitrag wird vom Verwaltungsrat des Vereins festgesetzt.

  • § 7

Als Organe des Vereins werden t?tig:

  • ?der Vorstand,
  • ?der Verwaltungsrat,
  • ?die Mitgliederversammlung.
  • § 8

Den Vorstand bilden:

  • ?der Ehrenvorsitzende,
  • ?der Gesch?ftsführende Vorsitzende des Vorstandes,
  • ?der Schatzmeister,
  • ?der Schriftführer,
  • ? ein Hochschullehrer der Universit?t,
  • ? der jeweilige Pr?sident/Rektor der Universit?t
  • ? der Kanzler der Universit?t.

Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat, der Gesch?ftsführende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Hochschullehrer werden von der Mitgliederversammlung gew?hlt.

Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gew?hlten Mitglieder des Vorstandes betr?gt vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

Scheidet ein gew?hltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der n?chsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.

  • § 9

Dem Vorstand obliegt die Führung der Gesch?fte sowie die Verwaltung des Vereinsverm?gens.

Er ist verantwortlich für die Herausgabe von Ver?ffentlichungen. Beschlussf?hig ist der Vorstand, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.

?ber die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Gesch?ftsführenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

  • § 10

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au?ergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

  • § 11

Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gew?hlt. Der Oberbürgermeister der Stadt Jena ist Mitglied des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat w?hlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, so kooptiert der Verwaltungsrat bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen ein Vereinsmitglied.

  • § 12

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschlie?en. Er nimmt die ihm statutgem?? übertragenen Rechte und Pflichten wahr.

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ber?t und beschlie?t der Verwaltungsrat entsprechend den Vorgaben der Mitgliederversammlung sowie auf Antrag des Vorstandes des Vereins.

Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, j?hrlich mindestens jedoch zweimal. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein.

Der Verwaltungsrat ist beschlussf?hig, wenn mindestens die H?lfte der Mitglieder anwesend sind, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Kanzler und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

  • § 13

Die Mitgliederversammlung findet j?hrlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

Der Vorstand kann darüber hinaus eine au?erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu veranlasst, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens 30 Mitgliedern bzw. vom Verwaltungsrat unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

  • § 14

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh?ren:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
  • Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
  • Wahlen gem?? Statut,
  • Entgegennahme und Beratung von Antr?gen und Vorschl?gen der Mitglieder.

  • § 15

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit stellt der Vorsitzende den Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion.

Bei Stimmengleichheit in Wahlvorg?ngen entscheidet das Los.

Beschlüsse über Satzungs?nderungen k?nnen nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

?ber jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

  • § 16

Das Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 17

Die Aufl?sung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 3/4 der Anwesenden für die Aufl?sung des Vereins stimmen.

Bei Aufl?sung sowie bei Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins f?llt dessen Verm?gen dem K?rperschaftsverm?gen der Friedrich-Schiller-Universit?t Jena zu. Das Verm?gen ist ausschlie?lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.